Von der Corona Krise ist dieses Jahr wohl jeder auf irgendeine Art und Weise gebeutelt. Neben den privaten Einschränkungen ist ebenso die Wirtschaft stark getroffen. Hierunter leiden häufig auch die Mitarbeiter. Sei es durch Kurzarbeit, fehlender Kontakt zu den Kollegen oder schlimmstenfalls Entlassung. Möchten Unternehmen ihren Mitarbeitern dennoch eine kleine Freude bereiten, gibt es vom Staat eine großartige Möglichkeit – den Corona Bonus. Gehört hat mittlerweile vermutlich schon jeder davon und einige sind auch schon selbst in den Genuss der steuerfreien Auszahlung gekommen.

Was ist der Corona Bonus?

Pro Mitarbeiter, unabhängig von der Art der Anstellung, erlaubt der Staat einen steuerfreien Bonus von 1.500 €. Dieser kann als Einmalzahlung oder auf mehrere Zahlungen aufgeteilt ausgezahlt werden. Die Auszahlung muss im Lohnsteuerkonto hinterlegt sein, jedoch muss sie weder auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Dieser Bonus ist allerdings begrenzt, die Frist für die Auszahlung des Bonus wurde bis 31.03.2022 verlängert. Bis dahin muss das Geld spätestens auf dem Konto des Mitarbeiters sein.

Befinden oder befanden sich die Mitarbeiter in Kurzarbeit, besteht dennoch die Möglichkeit einen Corona Bonus auszuzahlen. Hier ist bloß wichtig, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit Corona festzustellen ist, welcher schriftlich festgehalten ist, bspw.: als „steuerfreie Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise“.

Ebenso kann der Bonus als steuerfreie Abfindung genutzt werden, sollte coronabedingt ein Arbeitsplatz wegfallen.

Um harten Maßnahmen wie Kurzarbeit und Kündigung vorwegzugreifen, gibt es die staatlichen Unterstützungen für Unternehmen – Überbrückungshilfe, Neustarthilfe und November- und Dezember Hilfe.

Welche staatlichen Unterstützungen gelten aktuell noch?

Die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus gilt für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler in dem Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021. Die Antrags- und Änderungsfrist läuft bis 31.03.2022.

Die Neustarthilfe Plus gilt für Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Der aktuelle Förderzeitraum ist Oktober bis Dezember 2021. Die Höhe der Förderpauschale liegt bei 4.500 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bei 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Frist für die Antragsstellung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Unternehmen, Selbstständige und Gemeinnützige Organisationen, die letztes Jahr die November- und Dezemberhilfe in Anspruch genommen haben, haben Zeit bis zum 31.12.2022 ihre Schlussabrechnung einzureichen. Geschieht dies nicht, müssen die Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden. Gleiches gilt für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die die Überbrückungshilfe III genutzt haben.

Bei Fragen zu den staatlichen Hilfen, Anträgen oder der Schlussabrechnung ist das CBK-Team ein guter Ansprechpartner. Wir freuen uns auf Sie!

CBK GmbH
Published On: Dezember 13th, 2021 / Categories: Corona-Hilfen, Kurzarbeit, News / Tags: , , , /

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